stützt auf § 22 Abs. 2 LD ausschliesslich mit der Erfahrung wächst, welche die Person im betreffenden Amt sammelt. - Ziff. 3 Anhang II LD hält demgegenüber fest, dass § 8 LD bei der Bestimmung des Anfangslohnes für Mitarbeitende der Personalgruppen nach § 22 LD analog gelte. Dies lässt sich kaum anders verstehen, als dass bei "Grundlöhnern" der Anfangslohn unter Berücksichtigung der Berufs- und Lebenserfahrung festzulegen ist bzw. unter bestimmten Umständen die Besoldung unterhalb des Grundlohns festgelegt werden kann.