Verfügung dar. In der Folge wurde tatsächlich keine Verfügung erlassen, obwohl der Gemeindeammann offenbar gegenüber der Präsidentin der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen Ende Februar 2004 in Aussicht gestellt hatte, dass innert 2 – 3 Wochen eine Verfügung ergehen werde. Damit sind die Voraussetzungen einer formellen Rechtsverweigerung erfüllt. Verwaltungsbehörden 2004 Gemeinderecht 425 I. Gemeinderecht