Aufgrund der behaupteten Diskriminierung hat die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Rechtsanspruch (Art. 5 Abs. 1 GlG). 3. Mit Schreiben vom 23. Februar 2004 teilte der Rechtsvertreter der Einwohnergemeinde bzw. des Gemeinderates X. der Beschwerdeführerin mit, nach eingehender Prüfung der Unterlagen sowie der rechtlichen Grundlagen komme er zum Schluss, dass sämtliche geltend gemachten Forderungen jeder Grundlage entbehren würden und somit kein Handlungsbedarf von Seiten seiner Klientschaft bestehe.