Margrith Bigler-Eggenberger, Justitias Waage – wagemutige Justitia, Basel 2003, S. 276). Darunter fällt mithin auch das der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Hauswartin entrichtete Entgelt, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Personalreglements um Lohn oder um eine Entschädigung handelt (vgl. Erw. I/3/b hievor). Der Gemeinderat X. ist zuständig, in Bezug auf die Aufforderung betreffend Festlegung des Lohns bzw. der Entschädigung eine Verfügung zu erlassen (vgl. Erw. I/3 hievor). Aufgrund der behaupteten Diskriminierung hat die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Rechtsanspruch (Art. 5 Abs. 1 GlG).