Dieses Verbot gilt u.a. in Bezug auf die Entlöhnung (Abs. 2). Darunter ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur der Geldlohn im engeren Sinne zu verstehen, sondern – unabhängig davon, wie es im Einzelnen bezeichnet wird – jedes Entgelt, das für geleistete Arbeit ausgerichtet wird (BGE 126 II 217, Erw. 8/a; BGE 109 Ib 81, Erw. 4/c; Margrith Bigler-Eggenberger, Justitias Waage – wagemutige Justitia, Basel 2003, S. 276).