petenz der Anstellungsbehörde gemäss § 48 PLV). Der Gemeinderat X. ist nicht zuständig, eine diesbezügliche Verfügung zu erlassen, bzw. die Beschwerdeführerin ist nicht auf eine entsprechende Verfügung angewiesen. Vielmehr kann sie ihre Forderung direkt mittels Klage beim Personalrekursgericht geltend machen. Eine Beschwerde ist demzufolge in diesem Zusammenhang ausgeschlossen. (...) II. 2. Gemäss dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 3 GlG dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden (Abs. 1). Dieses Verbot gilt u.a. in Bezug auf die Entlöhnung (Abs. 2).