aa hievor) vertraglich zu regeln wären. Dagegen spricht auch die Formulierung der genannten Bestimmung ("... werden vom Gemeinderat festgelegt"). cc) Soweit die Beschwerdeführerin ihre Forderung gegenüber der Einwohnergemeinde X. damit begründete, dass ihr Lohn bzw. ihre Entschädigung diskriminierend sei, machte sie sinngemäss geltend, ihr Entgelt sei rückwirkend neu festzulegen und die Differenz sei nachzuzahlen. Die Festlegung des Lohnes bzw. der Entschädigung erfolgt – wie gesehen (vgl. lit. aa und bb hievor) – mittels Verfügung. Entsprechende Streitigkeiten sind folglich durch das Personalrekursgericht im Beschwerdeverfahren zu beurteilen.