Es erscheint fraglich, ob sich unter diesen Begriff seiner Natur nach nebst magistralen und auftragsähnlichen Nebenbeschäftigungen auch Tätigkeiten innerhalb der Verwaltungshierarchie subsumieren lassen, zumal mit dem Personalreglement gegenüber dem Dienst- und Besoldungsreglement (Art. 1 DBR) die Unterscheidung zwischen "hauptamtlichem Gemeindepersonal" und "nebenamtlichem Gemeindepersonal" aufgegeben wurde. Die Frage kann indessen vorliegend offen bleiben, da kein Indiz dafür besteht, dass Entschädigungen im Sinne von Art. 1 Abs. 8 Personalreglement im Gegensatz zum Lohn (vgl. lit. aa hievor) vertraglich zu regeln wären.