Der verwendete Begriff "Entschädigung" (anstatt "Lohn") lässt darauf schliessen, dass der Gemeinderat die Funktion der Beschwerdeführerin als "Nebenamt" im Sinne von Art. 1 Abs. 8 Personalreglement auffasst. Es erscheint fraglich, ob sich unter diesen Begriff seiner Natur nach nebst magistralen und auftragsähnlichen Nebenbeschäftigungen auch Tätigkeiten innerhalb der Verwaltungshierarchie subsumieren lassen, zumal mit dem Personalreglement gegenüber dem Dienst- und Besoldungsreglement (Art. 1 DBR) die Unterscheidung zwischen "hauptamtlichem Gemeindepersonal" und "nebenamtlichem Gemeindepersonal" aufgegeben wurde.