Diese kantonale Regelung käme als subsidiäre Rahmenordnung selbst ohne ausdrücklichen Verweis im Personalreglement zur Anwendung (vgl. § 50 GG). Schliesslich ist anhand der Materialien kein Hinweis darauf ersichtlich, dass mit Erlass des Personalreglements im Gegensatz sowohl zum Dienst- und Besoldungsreglement als auch zum kantonalen Recht nebst der Anstellung künftig auch die Lohnfestlegung nicht mehr mittels Verfügung, sondern mittels Vertrag erfolgen sollte. Gemäss Art. 36 Personalreglement bildet der Anfangslohn Bestandteil des schriftlichen Anstellungsvertrages und wird vom Angestellten mit der Vertragsunterzeichnung akzeptiert (vgl. auch Art. 32 Personalreglement).