Im Weiteren ergibt sich aus Art. 56 Personalreglement in Verbindung mit § 48 PLV, dass zwar personalrechtliche Belange grundsätzlich vertraglich zu regeln sind, insbesondere in Bezug auf die Festlegung des Lohns und der Lohnzulagen indessen eine Verfügung ergeht. Diese kantonale Regelung käme als subsidiäre Rahmenordnung selbst ohne ausdrücklichen Verweis im Personalreglement zur Anwendung (vgl. § 50 GG).