54 Personalreglement nebst der Klage– nicht auch die Beschwerdemöglichkeit erwähnt. b) aa) Die Formulierung in Art. 31 Abs. 1 Personalreglement, wonach der Gemeinderat die Löhne der Angestellten "festlegt", lässt den Schluss zu, dass es sich dabei um eine Verfügungsmaterie handelt. Dasselbe gilt in Bezug auf die Marginale von Art. 36 Personalreglement ("Eröffnung des Lohns"; ein vertraglich vereinbarter Lohn bedürfte keiner "Eröffnung"). Im Weiteren ergibt sich aus Art.