a) Gemäss Art. 4 Abs. 1 Personalreglement wird das Anstellungsverhältnis zwischen der Einwohnergemeinde X. und ihren Angestellten durch öffentlichrechtlichen Arbeitsvertrag begründet. Demgegenüber enthält das Personalreglement keine Aussage darüber, inwieweit über die Begründung des Anstellungsverhältnisses hinaus personalrechtliche Belange vertraglich zu regeln sind und inwieweit dies mittels Verfügung erfolgt. Immerhin steht fest, dass nicht alle Fragen vertraglich geregelt werden; ansonsten wäre in Art. 54 Personalreglement nebst der Klage– nicht auch die Beschwerdemöglichkeit erwähnt.