Das Personalrekursgericht ist somit sachlich zuständig, um über Streitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Einwohnergemeinde X. zu urteilen. 3. Gegen Verfügungen und Entscheide der Gemeinden in Per- sonal- und Lohnfragen steht die Beschwerdemöglichkeit offen; vertragliche Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den Gemeinden und ihren Mitarbeitenden sind demgegenüber auf dem Klageweg zu beurteilen (vgl. §§ 38 – 40 in Verbindung mit § 48 PersG). 418 Personalrekursgericht 2004