A.B., S. 4 ff. mit Hinweisen). Gemäss § 48 Abs. 1 PersG gelten bei Streitigkeiten aus einem öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnis zwischen Gemeinden, Gemeindeverbänden oder anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften und ihren Mitarbeitenden die Bestimmungen über das gerichtliche Klage- und Beschwerdeverfahren nach §§ 39 und 40 PersG; das Schlichtungsverfahren nach § 37 PersG entfällt. Das Personalrekursgericht ist somit sachlich zuständig, um über Streitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Einwohnergemeinde X. zu urteilen.