Dies ergibt sich sowohl in Anbetracht der massgebenden rechtlichen Grundlagen als auch aufgrund des Pflichtenhefts; schlüssige Indizien, welche für eine privatrechtliche Anstellung sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass seitens des Gemeinderates nach Abschluss des Pflichtenhefts zum Teil eine andere Meinung vertreten wurde, vermag diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich darauf hingewiesen, dass selbst beim Vorliegen eines Zweifelsfalls von einem öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnis auszugehen wäre (vgl. PRGE vom 19. Mai 2003 i.S. J.I., S. 4 f.; VGE IV/52 vom 25. September 2001 i.S. A.B., S. 4