meindepersonal das Dienst- und Besoldungsreglement grundsätzlich keine Geltung beanspruchte (Art. 1 Abs. 2 lit. a DBR) und die Anwendbarkeit der Disziplinarbestimmungen folglich einen expliziten Verweis voraussetzte. Schliesslich ist der Begriff der Kündigung (vgl. Ziff. 1 Abs. 5 Pflichtenheft) nicht auf privatrechtliche Anstellungsverhältnisse beschränkt, sondern wird insbesondere auch bei vertraglich begründeten öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnissen regelmässig verwendet. d) Zusammenfassend ergibt sich, dass in concreto ein öffentlichrechtliches Anstellungsverhältnis vorliegt. Dies ergibt sich