Auch der Umstand, dass im Pflichtenheft die Anwendbarkeit von Disziplinarbestimmungen vorgesehen ist, bildet ein deutliches Indiz für das Vorliegen eines öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnisses. Im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Ausführungen der Einwohnergemeinde X. erscheint wesentlich, dass für nebenamtliches Ge- 2004 Verfahren 417