Vielmehr lässt die Formulierung, dass die Hauswartin "auf die Dauer einer Amtsperiode vom Gemeinderat gewählt" wird, darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin seinerzeit öffentlichrechtlich angestellt wurde; bei privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen spricht man grundsätzlich nicht von einer Wahl und insbesondere werden sie nicht auf die Dauer einer Amtsperiode begründet. Auch der Umstand, dass im Pflichtenheft die Anwendbarkeit von Disziplinarbestimmungen vorgesehen ist, bildet ein deutliches Indiz für das Vorliegen eines öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnisses.