Aus dem Pflichtenheft, durch dessen Unterzeichnung am 16. Oktober 1998 die Anstellung begründet wurde, ergibt sich nicht der geringste Hinweis auf eine gegenteilige Beurteilung. Vielmehr lässt die Formulierung, dass die Hauswartin "auf die Dauer einer Amtsperiode vom Gemeinderat gewählt" wird, darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin seinerzeit öffentlichrechtlich angestellt wurde; bei privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen spricht man grundsätzlich nicht von einer Wahl und insbesondere werden sie nicht auf die Dauer einer Amtsperiode begründet.