Dementsprechend war auch nach Massgabe des Dienst- und Besoldungsreglements das umstrittene Anstellungsverhältnis öffentlichrechtlicher Natur. c) Aus dem Pflichtenheft, durch dessen Unterzeichnung am 16. Oktober 1998 die Anstellung begründet wurde, ergibt sich nicht der geringste Hinweis auf eine gegenteilige Beurteilung.