Die Beschwerdeführerin wurde nicht im Stundenlohn angestellt (vgl. lit. a hievor), sondern offensichtlich als nebenamtliches Gemeindepersonal gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a DBR angesehen (vgl. insbesondere Titel des Pflichtenhefts ["Pflichtenheft für den nebenamtlichen Hauswartsdienst im Schloss"] sowie Ziff. 11 des Mietvertrages vom 25. August 1998 ["Die Miete der Wohnung ist fest mit der Ausübung des nebenamtlichen Hauswartsdienstes verbunden"]). Dementsprechend war auch nach Massgabe des Dienst- und Besoldungsreglements das umstrittene Anstellungsverhältnis öffentlichrechtlicher Natur.