hen. b) Zur Zeit der Anstellung der Beschwerdeführerin im Jahr 1998 galt noch nicht das Personalreglement, sondern das Dienst- und Besoldungsreglement vom 7. Dezember 1987 (DBR). Danach standen Angestellte (= hauptamtliches, voll- und teilzeitbeschäftigtes Gemeindepersonal; Art. 1 Abs. 1 DBR) und nebenamtliches Gemeindepersonal in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis (Art. 2 Abs. 1 DBR). Privatrechtliche Dienstverhältnisse waren lediglich vorgesehen für Aushilfspersonal, welches im Stundenlohn angestellt war (Art. 2 Abs. 3 DBR). Die Beschwerdeführerin wurde nicht im Stundenlohn angestellt (vgl. lit.