Die Beschwerdeführerin ist weder auf befristete Dauer noch stundenweise angestellt (vgl. insbesondere Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 Pflichtenheft ["Die Besoldung wird ... dem Hauswart monatlich ausgerichtet"] sowie den Gemeinderatsbeschluss Nr. 596 vom 10. Dezember 2001, wonach für die Funktion der Beschwerdeführerin eine feste "Entschädigung" für ein Jahr festgelegt wurde); ebenso wenig als Praktikantin. Eine privatrechtliche Anstellung als Aushilfe 416 Personalrekursgericht 2004