Massgebend ist, dass der Kläger die Anstellung als Assistenzarzt unter den gegebenen Bedingungen, welche ihm bewusst waren, angenommen hat. Zudem kann es ohne Weiteres als Teil der Funktion eines Assistenzarztes angesehen werden, dass zeitweilig Aufgaben eines Oberarztes zu übernehmen sind. 2005 Weiterbildung 513 III. Weiterbildung