stoss gegen das Gebot der Rechtsgleichheit ist auch aus diesem Grund zu verneinen. b) Der Kläger bringt vor, er habe im Zeitpunkt seiner Anstellung als Assistenzarzt bereits über einen ausländischen Titel eines Facharztes verfügt und daher keine Ausbildung mehr benötigt. Zudem habe er seinen Erfahrungen entsprechend auch Oberarztfunktionen übernommen. Der Argumentation des Klägers, wonach er aus den dargelegten Gründen nicht als Assistenzarzt im eigentlichen Sinne gelten könne, kann nicht gefolgt werden. Massgebend ist, dass der Kläger die Anstellung als Assistenzarzt unter den gegebenen Bedingungen, welche ihm bewusst waren, angenommen hat.