Die Besoldung der Assistenzärzte richtete sich nach einer separaten Besoldungsregelung (…). Wesentlich ist indessen, dass das Gehalt des Klägers deutlich über dem Minimum der Besoldungsklasse 19 lag. Dies zeigt, dass auch die übrigen Staatsangestellten mit einem vergleichbaren Lohn keinen Anspruch auf die Entschädigung von Überstunden hatten. Ein Ver- 512 Personalrekursgericht 2005