Die Tätigkeit eines Assistenzarztes dient primär der eigenen Ausbildung; die Ausübung dieser Funktion während einer bestimmten Dauer ist u.a. Voraussetzung für die Erlangung eines Facharzttitels. Darin liegt im Vergleich zu den übrigen Staatsangestellten ein gewichtiger Unterschied, welcher eine spezifische Arbeitszeitregelung rechtfertigt. Zusätzlich gilt es zu beachten, dass gemäss § 14 Abs. 2 VBD Beamte der Besoldungsklassen 19 – 30 keinen Anspruch auf Barentschädigung von Überstunden hatten. Die Besoldung der Assistenzärzte richtete sich nach einer separaten Besoldungsregelung (…).