Das Gebot der Rechtsgleichheit verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Es verbietet einerseits unterschiedliche Regelungen, die nicht auf rechtlich erheblichen Unterscheidungen bzw. auf sachlichen Gründen beruhen, und untersagt andererseits die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 495 ff.; Beatrice Weber- Dürler, Zum Anspruch auf Gleichbehandlung in der Rechtsanwendung, in: ZBl 2004, S. 2 ff.). Die Tätigkeit eines Assistenzarztes dient primär der eigenen Ausbildung;