Dementsprechend kann offen bleiben, ob bei einem allfälligen Verstoss ein Entschädigungsanspruch bestehen würde. 6. a) Der Kläger rügt im Weiteren einen Verstoss gegen die Rechtsgleichheit gegenüber denjenigen Staatsangestellten, deren tägliche Sollarbeitszeit gemäss § 10 Abs. 1 aAZV 8 Stunden 24 Minuten betrug. Das Gebot der Rechtsgleichheit verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind.