betrachtet. Hingegen verstossen Arbeitspensen von gegen 100 Stunden die Woche mit Sicherheit gegen die Gesundheitsschutzbestimmungen (Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Juni 2002, Erw. 5.2.2 ff., publiziert in: ZBl 2003, S. 97 ff.). Gemäss den Zusammenstellungen des Klägers arbeitete er durchschnittlich gegen 65 Wochenstunden. Ein derartiges Pensum lässt sich nach Massgabe der Bestimmungen des Gesundheitsschutzes nicht beanstanden. Dementsprechend kann offen bleiben, ob bei einem allfälligen Verstoss ein Entschädigungsanspruch bestehen würde.