eine Entschädigung allfälliger Überstunden ableiten lässt; tatsächlich wurden auch nie Überstunden ausbezahlt. Die klägerische Forderung erweist sich insofern als unbegründet. 5. Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über den Gesundheitsschutz sind im vorliegenden Fall anwendbar (vgl. Erw. 1/b hievor). Die Gesundheitsschutzbestimmungen sollen die Arbeitnehmenden vor berufsbedingten Erkrankungen und Unfällen am Arbeitsplatz bewahren. Dabei geht es primär um die Ausgestaltung der Arbeitsumgebung und die Organisation der Arbeitsabläufe.