Zum einen wird keine Entschädigung aufgrund übermässiger Präsenzzeiten verlangt, zum anderen würde der entsprechende Betrag die Summe, die der Regierungsrat anerkannt hat, ohnehin nicht übersteigen. 4. a) Der Kläger hat u.a. anlässlich der Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass ihm der vorliegend massgebende Inhalt der Dienstordnung bereits vor Antritt der Stelle bekannt war. Die Dienstordnung ist daher als integrativer Bestandteil der Regelung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beklagten anzusehen. Der Kläger hat sich folglich die Arbeitszeiten sowie die Kompensationsregelung, wie sie in der Dienstordnung festgehalten sind, entgegenhalten zu lassen.