d eine Beschränkung der ununterbrochenen Präsenzzeit auf 24 Stunden. Beim allfälligen Überschreiten der wöchentlichen Präsenzzeit sind zudem Folgen statuiert, allerdings ausschliesslich in der Form der Kompensation mit Freizeit (Ziffer 2 lit. c). Ob allenfalls bei fehlender Kompensationsmöglichkeit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestützt auf Ziffer 2 lit. c eine Entschädigung möglich wäre, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Zum einen wird keine Entschädigung aufgrund übermässiger Präsenzzeiten verlangt, zum anderen würde der entsprechende Betrag die Summe, die der Regierungsrat anerkannt hat, ohnehin nicht übersteigen.