nen direkt daraus Ansprüche abzuleiten vermögen. Die Frage wäre nur relevant, wenn der Regierungsratsbeschluss den Assistenzärzten weitergehende Ansprüche zusprechen würde, als dies die Dienstordnung vorsieht. Tatsächlich gibt zwar der Regierungsratsbeschluss in Ziffer 2 lit. b eine maximale Arbeitszeit von 55 h/Woche vor, doch legt er keine Konsequenzen fest für den Fall, dass diese Limite überschritten wird. Auch nach ihrem Wortlaut ("soll") kommt der Norm der Charakter einer sanktionslosen Zielvorgabe zu. Selbst für Arbeitszeiten von über 55 h/Woche kann dementsprechend aus dem Regierungsratsbeschluss kein Anspruch auf eine Überstundenentschädigung abgeleitet werden.