Es ist unbestritten, dass die Arbeitsbelastung der Assistenzärzte generell sehr hoch war bzw. im Rahmen dessen lag, was vom Kläger behauptet wird. bb) Im Weiteren kann vorliegend offen bleiben, ob dem Regierungsratsbeschluss Nr. 1920 vom 14. August 1989 dadurch, dass er allenfalls im Rahmen eines generell-abstrakten Erlasses hätte ergehen müssen, eine sog. "Aussenwirkung" zukommt und die Betroffe- 2005 Überstundenentschädigung 509