Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Inhalt der Dienstordnung. Zudem vertrat die Klinik stets die Haltung, dass der genannte Regierungsratsbeschluss verbindlich sei und es sich danach zu richten habe. c) aa) Es mag fraglich erscheinen, ob der Regierungsrat gestützt auf § 10 Abs. 1 AngV die Arbeitszeiten ausserhalb eines generell-ab- strakten Erlasses regeln durfte. Falls aus diesem Grund der Regierungsratsbeschluss Nr. 1920 vom 14. August 1989 keine genügende Rechtsgrundlage für die Dienstordnung darstellen sollte, liesse sich diese jedoch auch auf § 10 Abs. 2 AngV stützen (vgl. Erw. 2/a hievor).