Da er sich offensichtlich vorab an die kantonalen Institutionen richtet, welche Assistenzärzte beschäftigen, entspricht er inhaltlich einer Verwaltungsverordnung. Verwaltungsverordnungen werden in der Regel nicht publiziert und sind in erster Linie für die Behörden verbindlich (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 123 ff. mit Hinweisen). 508 Personalrekursgericht 2005