Höhere Präsenzzeiten können entsprechend der Spitalorganisation kompensiert werden, wobei 12 Stunden Präsenzzeit einem Ruhetag entsprechen sollen. Die unterbrochene [recte: ununterbrochene] Präsenzzeit wird auf max. 24 Stunden beschränkt." Der Regierungsratsbeschluss ist nicht in die Form eines gene- rell-abstrakten Erlasses gekleidet. Da er sich offensichtlich vorab an die kantonalen Institutionen richtet, welche Assistenzärzte beschäftigen, entspricht er inhaltlich einer Verwaltungsverordnung.