b) "Überstunden" sind jede die normale Arbeitszeit überschreitende Arbeit. Unter normaler Arbeitszeit ist diejenige Arbeitszeit zu verstehen, die einzelvertraglich oder durch Kollektivvertrag vereinbart, durch Normalarbeitsvertrag bestimmt oder betriebsüblich ist (Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, Bern 1985, Art. 321c OR N 1). Von "Überzeit" wird demgegenüber gesprochen, wenn die im Arbeitsgesetz festgelegten Höchstarbeitszeiten überschritten werden (Rehbinder, a.a.O., Art. 321c OR N 1).