Gemäss § 10 AngV wird die Arbeitzeit vom Regierungsrat geregelt (Abs. 1). Die Angestellten können, wenn der Anstaltsbetrieb es erfordert, auch ausserhalb der normalen Arbeitzeit ohne besondere Entschädigung zu dienstlichen Verrichtungen herangezogen werden. Handelt es sich um eine ausserordentliche Inanspruchnahme, so kann die Anstaltsleitung die Überstunden durch Freizeit oder durch Entschädigung ganz oder teilweise ausgleichen (Abs. 2); generelle Entschädigungen beschliesst der Regierungsrat (Abs. 3). 2005 Überstundenentschädigung 507