VBD sind die Kompensation sowie die Entschädigung von "Überzeit" näher geregelt. Sowohl die Arbeitzeitverordnung als auch die Verordnung Besoldungsdekret gelten grundsätzlich für das gesamte Staatspersonal; abweichende Bestimmungen sind indessen ausdrücklich vorbehalten (§ 1 AZV, § 1 VBD). Ebenfalls gestützt auf das Besoldungsdekret (§ 33 Abs. 2 BD) erliess der Regierungsrat die Angestelltenverordnung, welcher alle weder auf Amtszeit noch aushilfsweise gewählten Angestellten unterstehen (§ 1 AngV). Gemäss § 10 AngV wird die Arbeitzeit vom Regierungsrat geregelt (Abs. 1).