Gemäss § 13 BD wird die Arbeitszeit durch den Regierungsrat geregelt (Abs. 1). Die Beamten können auch ausserhalb der normalen Arbeitszeit ohne besondere Entschädigung zu dienstlichen Verrichtungen herangezogen werden (Abs. 2). Der Regierungsrat ordnet den Anspruch auf Vergütung der "Überzeit" (vgl. zu diesem Begriff lit. b hienach) und Inkonvenienzen (Abs. 3). Gestützt auf das Besoldungsdekret (vgl. § 41 BD) erliess der Regierungsrat u.a. die Arbeitszeitverordnung und die Verordnung Besoldungsdekret. In § 12 ff. VBD sind die Kompensation sowie die Entschädigung von "Überzeit" näher geregelt.