über den Gesundheitsschutz dar) vom persönlichen Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes ausdrücklich ausgeschlossen waren (Art. 3 lit. e ArG, aufgehoben durch die Revision vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Januar 2005). c) Die einschlägigen öffentlichrechtlichen Bestimmungen sind abschliessend. Insofern besteht kein Raum, um privatrechtliche Bestimmungen analog anzuwenden. Insbesondere die Ausführungen des Klägers, wonach gemäss Obligationenrecht für die Berechnung einer allfälligen Barentschädigung ein Zuschlag von 25 % massgebend sei, erweisen sich folglich zum vornherein als irrelevant. 2. a) Gemäss § 13 BD wird die Arbeitszeit durch den Regierungsrat geregelt (Abs. 1).