a ArG sowie Art. 7 ArGV 1 für unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts nur in Bezug auf den Gesundheitsschutz anwendbar (vgl. BGE 2/A407 vom 14.06.2001, Erw. 4.1). Diese Regelung gelangt auch im vorliegenden Fall zur Anwendung, war doch zur Zeit der Anstellung des Klägers das Spital noch eine unselbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts. Hinzu kommt, dass ursprünglich die Assistenzärzte grundsätzlich (eine Ausnahme stellten wiederum die Bestimmungen 506 Personalrekursgericht 2005