a.M. 1998, Rz. 2.79). Der Kläger arbeitete vom 1. April 1996 bis zum 30. September 1999 als Assistenzarzt in der Klinik; das Personalgesetz war damals noch nicht in Kraft. Die behaupteten Ansprüche des Klägers entstanden also (wenn überhaupt) ausschliesslich während der Geltungsdauer des Besoldungsdekrets und der entsprechenden Folgeerlasse. Diese Bestimmungen sind folglich für die Beurteilung der vorliegenden Begehren massgebend. b) Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und dessen Folgeerlasse sind gemäss Art. 2 Abs. 2 und 3a lit. a ArG sowie Art.