Der Regierungsrat war nicht zuständig, über die vorliegende Streitsache zu befinden. Vielmehr wäre er gemäss § 7 VRPG verpflichtet gewesen, seine Zuständigkeit zu verneinen und die bei ihm anhängig gemachte Streitsache dem Personalrekursgericht zu überweisen. Der regierungsrätliche Entscheid ist damit von Amtes wegen aufzuheben. II. 1. a) Für die materielle Beurteilung sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anwendbar, welche bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 128 V 315; André Moser in: Thomas Geiser / Peter Münch [Hrsg.], Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel/Frankfurt a.M. 1998, Rz.