Klageverfahren gemäss § 39 lit. a PersG zu beurteilen. Dabei ist unerheblich, ob das Anstellungsverhältnis auf Vertrag oder auf Verfügung beruhte und dass das Spital sein Schreiben vom 7. August 2002 (unzulässigerweise) als Verfügung deklarierte. d) (…) e) Nach Zustellung der Empfehlung der Schlichtungskommission und des daraufhin ergangenen neuen Entscheides der Anstellungsbehörde hätte gemäss § 37 Abs. 2 PersG direkt eine gerichtliche Klage i.S. von § 39 lit. a PersG eingereicht werden müssen. Der Regierungsrat war nicht zuständig, über die vorliegende Streitsache zu befinden.