Die Zusprechung einer Überstundenentschädigung erfolgt indessen grundsätzlich unabhängig von der Lohnfestsetzung bzw. geht von einem bereits festgelegten Lohn aus. In Bezug auf die vorliegend umstrittenen Ansprüche, welche vor Inkrafttreten des Personalgesetzes entstanden sind, könnte somit auch nach neuem Recht keine Regelung im Rahmen einer Verfügung erfolgen. c) Somit ergibt sich, dass weder nach altem noch nach neuem Recht im Zusammenhang mit der Entschädigung von Überstunden der Erlass einer Verfügung zulässig war. Ein Beschwerdeverfahren war damit nach altem Recht ausgeschlossen; dasselbe gilt nach neuem Recht. In concreto richtet sich das Verfahren nach neuem Recht.