Der Kläger beantragt die Auszahlung von geleisteten Überstunden im Betrag von Fr. 170'470.--. Dieses Begehren ist auf eine Geldsumme gerichtet und stellt eine ausschliesslich konkrete vermögensrechtliche Forderung dar. Folglich besass der Arbeitgeber nach altem Recht diesbezüglich keine Verfügungskompetenz (vgl. VGE vom 21. September 1998 in Sachen H.R. c/ Einwohnergemeinde D., Erw. I/1). b) Gemäss § 48 Abs. 1 PLV wird u.a. der Lohn mittels Verfügung festgesetzt. Die Zusprechung einer Überstundenentschädigung erfolgt indessen grundsätzlich unabhängig von der Lohnfestsetzung bzw. geht von einem bereits festgelegten Lohn aus.